Von Stuttgart nach Südtirol
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Re: Von Stuttgart nach Südtirol
habt Ihr die Tour gemacht ??
gibst Bilder ??
Greetz
Steelhorse
gibst Bilder ??
Greetz
Steelhorse
- Pinin
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Re: Von Stuttgart nach Südtirol
Bezüglich Österreich: Es gibt keine Anerkennung von Code 111 in anderen Ländern. Die Berechtigung dort gilt unabhängig von Code 111.
Sie gilt in den genannten Ländern somit auch für Inhaber von deutschen oder anderen EU-Fahrerlaubnissen/Führerscheinen der Klasse B (> =3-5 Jahre im Besitz oder in Frankreich B Schein zwischen 1. Januar 1955 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt), unabhängig davon, ob man im Besitz von B196 ist oder nicht. Jedes Land hat seine eigenen Regeln was mit der B Klasse noch erlaubt ist oder nicht. In Italien ist das in der "Codice della strada" geregelt, dass man mit der Klasse B auch Fahrzeuge der Kategorie A1 fahren darf
Quellen: Frag den Staat, Zulassungsstelle, Telefonat Rechtabteilung ADAC, Die Angaben dazu auf der ADAC Hompage sind übrigens irreführend, falsch.
Laut Telefonat Rechtsabteilung ADAC darf man als Deutscher mit dem B Schein (> =3-5 Jahre im Besitz oder in Frankreich B Schein zwischen 1. Januar 1955 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt) in manchen Ländern 125ccm max 15 PS fahren, z.B. Italien, Spanien, Portugal, Frankreich... Da sich die Rechtslage in den Ländern ändern kann bzw. nicht einheitlich geregelt ist gibt es vom ADAC kein offizielles Statement dazu.
B Schein Berechtigung 125ccm Hoheitsgebiete:
Italien: Italienische Pkw-Führerscheine umfassen auch die Klasse A1.
Spanien: Der spanische Pkw-Führerschein berechtigt nach 3 Jahren zu 125ern
Belgien: Belgische Pkw-Führerscheine, ausgestellt zwischen 1.1.1967 und 31.12.1988, umfassen die Klasse A.
Luxemburg: Luxemburgische Pkw-Führerscheine, ausgestellt vor dem 1.7.1977, umfassen ebenfalls die Klasse A.
Norwegen: Norwegische Führerscheine der Klassen 1 und 2, die vor dem 1.4.1979 ausgestellt wurden und später in das Modell N2/N3 der Klasse BE umgetauscht wurden, beinhalten die Klasse A1.
Frankreich: Französische Pkw-Führerscheine berechtigen zum Führen von A1-Krafträdern, wenn sie vom 1. Januar 1955 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, eine konkrete 5-jährige Fahrpraxis nachgewiesen wird oder, wenn dieser Nachweis nicht geführt werden kann, die Bescheinigung, an einer 3- bis 7-stündigen Schulung bei einer Fahrschule teilgenommen zu haben, vorgelegt wurde (Code 79).
Polen: Polnische Führerscheine der Klasse B berechtigen den Inhaber auch zum Führen eines Kraftrades mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3, einer Leistung von höchstens 11 kW und einem Leistungs-/Gewichtsverhältnis von höchstens 0,1 kW/kg. Voraussetzung ist der Vorbesitz der Klasse B für mindestens 3 Jahre.
Portugal ab einem Mindestalter von 25 Jahren
Tschechische Republik nur mit Fahrzeugen mit Automatikgetriebe
Sie gilt in den genannten Ländern somit auch für Inhaber von deutschen oder anderen EU-Fahrerlaubnissen/Führerscheinen der Klasse B (> =3-5 Jahre im Besitz oder in Frankreich B Schein zwischen 1. Januar 1955 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt), unabhängig davon, ob man im Besitz von B196 ist oder nicht. Jedes Land hat seine eigenen Regeln was mit der B Klasse noch erlaubt ist oder nicht. In Italien ist das in der "Codice della strada" geregelt, dass man mit der Klasse B auch Fahrzeuge der Kategorie A1 fahren darf
Quellen: Frag den Staat, Zulassungsstelle, Telefonat Rechtabteilung ADAC, Die Angaben dazu auf der ADAC Hompage sind übrigens irreführend, falsch.
Laut Telefonat Rechtsabteilung ADAC darf man als Deutscher mit dem B Schein (> =3-5 Jahre im Besitz oder in Frankreich B Schein zwischen 1. Januar 1955 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt) in manchen Ländern 125ccm max 15 PS fahren, z.B. Italien, Spanien, Portugal, Frankreich... Da sich die Rechtslage in den Ländern ändern kann bzw. nicht einheitlich geregelt ist gibt es vom ADAC kein offizielles Statement dazu.
B Schein Berechtigung 125ccm Hoheitsgebiete:
Italien: Italienische Pkw-Führerscheine umfassen auch die Klasse A1.
Spanien: Der spanische Pkw-Führerschein berechtigt nach 3 Jahren zu 125ern
Belgien: Belgische Pkw-Führerscheine, ausgestellt zwischen 1.1.1967 und 31.12.1988, umfassen die Klasse A.
Luxemburg: Luxemburgische Pkw-Führerscheine, ausgestellt vor dem 1.7.1977, umfassen ebenfalls die Klasse A.
Norwegen: Norwegische Führerscheine der Klassen 1 und 2, die vor dem 1.4.1979 ausgestellt wurden und später in das Modell N2/N3 der Klasse BE umgetauscht wurden, beinhalten die Klasse A1.
Frankreich: Französische Pkw-Führerscheine berechtigen zum Führen von A1-Krafträdern, wenn sie vom 1. Januar 1955 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, eine konkrete 5-jährige Fahrpraxis nachgewiesen wird oder, wenn dieser Nachweis nicht geführt werden kann, die Bescheinigung, an einer 3- bis 7-stündigen Schulung bei einer Fahrschule teilgenommen zu haben, vorgelegt wurde (Code 79).
Polen: Polnische Führerscheine der Klasse B berechtigen den Inhaber auch zum Führen eines Kraftrades mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3, einer Leistung von höchstens 11 kW und einem Leistungs-/Gewichtsverhältnis von höchstens 0,1 kW/kg. Voraussetzung ist der Vorbesitz der Klasse B für mindestens 3 Jahre.
Portugal ab einem Mindestalter von 25 Jahren
Tschechische Republik nur mit Fahrzeugen mit Automatikgetriebe
Zuletzt geändert von Pinin am Do 19. Nov 2020, 17:51, insgesamt 5-mal geändert.
- schmoelzer
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Re: Von Stuttgart nach Südtirol
In was für einer Zeit lebe ich nur. Vor 35 Jahren war das eine Tour von Freitag Nachmittag bis Sonntag mit einer Sporttasche auf der Sitzbank der PX. Da war dann noch Campingzeug mit dabei und eine Palette Bier. Dafür bedarf es eine Planung von genau 10 Minuten und einer Packzeit von 30 Minuten.
Grüße
Martin
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Martin
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Re: Von Stuttgart nach Südtirol
@pinin: Der Streitpunkt wird schon sein, ob es ein im Inland ausgestellter Führerschein sein muss oder ob es auch ein EU-ausländischer sein kann. Entsprechend gibt es auch Aussagen, man dürfe auch mit einem deutschen B-Lappen in Italien 125er fahren.
Da spielt nämlich nicht nur beispielsweise italienisches Recht eine Rolle, sondern auch EU-Recht, Stichwort Diskriminierungsverbot.
Ich werde beizeiten mal eine benachbarte Mitarbeiterin des italienischen Konsulats befragen. Eventuell kann sie mehr dazu sagen.
Da spielt nämlich nicht nur beispielsweise italienisches Recht eine Rolle, sondern auch EU-Recht, Stichwort Diskriminierungsverbot.
Ich werde beizeiten mal eine benachbarte Mitarbeiterin des italienischen Konsulats befragen. Eventuell kann sie mehr dazu sagen.
- Pinin
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Re: Von Stuttgart nach Südtirol
Thema Italien 125ccm mit Pkw Führerschein:
1. 2006/126/EG, Art. 6, Nr. 3.: "Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen: b) Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der Klasse B"
2. Codice della strada Art. 125, Nr. 2.: h) la patente di guida della categoria B è valida, sul territorio nazionale, per condurre i tricicli di potenza superiore a 15 kW, purchè il titolare abbia almeno 21 anni, nonchè i veicoli della categoria A1. -->
Führerscheinklasse B erlaubt auf italienischem Gebiet auch Fahrzeuge der Kategorie A1 zu führen.
3. Art. 136-bis, Nr. 1.: "Le patenti di guida rilasciate dagli Stati membri dell'Unione europea e dello Spazio economico europeo sono equiparate alle corrispondenti patenti di guida italiane." -->
Führerscheine aus EU-Mitgliedsstaaten sind den italienischen Führerscheinen gleichgestellt.
1. 2006/126/EG, Art. 6, Nr. 3.: "Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen: b) Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der Klasse B"
2. Codice della strada Art. 125, Nr. 2.: h) la patente di guida della categoria B è valida, sul territorio nazionale, per condurre i tricicli di potenza superiore a 15 kW, purchè il titolare abbia almeno 21 anni, nonchè i veicoli della categoria A1. -->
Führerscheinklasse B erlaubt auf italienischem Gebiet auch Fahrzeuge der Kategorie A1 zu führen.
3. Art. 136-bis, Nr. 1.: "Le patenti di guida rilasciate dagli Stati membri dell'Unione europea e dello Spazio economico europeo sono equiparate alle corrispondenti patenti di guida italiane." -->
Führerscheine aus EU-Mitgliedsstaaten sind den italienischen Führerscheinen gleichgestellt.
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Re: Von Stuttgart nach Südtirol
Hervorragend, danke.
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Re: Von Stuttgart nach Südtirol
Ein Hoch auf das einige Europa!
Volker
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Re: Von Stuttgart nach Südtirol
Wie wäre es denn mal so rum:
Macht doch einfach einen vernünftigen Motorradführerschein (der gilt dann in Verbindung mit einem internationalen Führerschein sogar für ne Tour rund um den Globus) , dann klappt das auch mit den Urlaubsfahrten
Ist im übrigen wahrscheinlich auch sicherer für alle Beteiligten..
Macht doch einfach einen vernünftigen Motorradführerschein (der gilt dann in Verbindung mit einem internationalen Führerschein sogar für ne Tour rund um den Globus) , dann klappt das auch mit den Urlaubsfahrten
Ist im übrigen wahrscheinlich auch sicherer für alle Beteiligten..
..politische Botschaften, gleich welcher Art, haben in einem technischen Forum nichts zu suchen!
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Re: Von Stuttgart nach Südtirol
In der Liste oben fehlt noch die Info, daß man auch in der Slowakischen Republik mit B 125er fahren darf, wenn man den Führerschein 2 Jahre hatte und auch nur Automatik Getriebe wie in Tschechien...
Und das mit Frankreich (wie auch teilweise der Rest) ist vom ADAC und ÖAMTC total schlampig und irreführend recherchiert, bzw. wiedergegeben.
Der Code 79 gilt nur für dreirädrige Fahrzeuge in Frankreich, so wie im Rest der EU auch.
Der Franzose der die 7 Stunden 125ccm Schulung für Klasse B absolviert, bekommt keinen Eintrag in den Führerschein, sondern darf mit der Ausbildungsbescheinigung der Fahrschule fahren. Daher geht das auch mit deutschen (und allen anderen EU-) Führerscheinen + F-Schulung.
Ob sich das dann noch gegenüber A1 oder A lohnt sei mal dahingestellt. Es geht nur um die theoretischen Möglichkeiten.
Aber zumindest theoretisch könnte man so von Flensburg bis nach Lissabon fahren, inklusive Abstecher nach Monaco und Andorra.
Wenn der Führerschein von dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurde und man in den 5 Jahren davor eine Fahrpraxis nachweisen kann, darf man sogar ganz ohne die Schulung fahren. Allerdings ist die bei ausländischen Führerscheinen praktisch nicht möglich, da man die Fahrpraxis mittels einer speziellen Versicherungsbescheinigung nachweisen muss, die den Angaben einem bestimmten französischen KFZ-Versicherungsrecht entspricht.
Außerdem hat da auch der ADAC (oder wer auch immer) das französische Gesetz nicht richtig interpretiert oder falsch übersetzt. Es ist nicht eine 5-jährige Fahrpraxis, sondern eine Fahrpraxis "innerhalb" von fünf Jahren vor dem 18.01.2013 nachzuweisen. Da reichen also auch nur z.B. in 2010 eine 125er in F versichert zu haben und der nachweis dafür, egal ob man die gefahren ist oder nicht. Jemand mit EU Führerschein kann theoretisch so einen Nachweis nicht führen, außer man hatte in der Zeit zufällig eine auf seinen Namen F-Versicherte Vespa 125 rumstehen ohne zu fahren...
Die Franzosen die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, zeigen dann bei Polizei Kontrollen anstelle von B+Ausbildungsbescheinigung einfach ihren B + Alte Versicherungsbescheinigung vor...so einfach geht das in F, ganz ohne Eintragungen und Bürokratiemonster
Und das mit Frankreich (wie auch teilweise der Rest) ist vom ADAC und ÖAMTC total schlampig und irreführend recherchiert, bzw. wiedergegeben.
Der Code 79 gilt nur für dreirädrige Fahrzeuge in Frankreich, so wie im Rest der EU auch.
Der Franzose der die 7 Stunden 125ccm Schulung für Klasse B absolviert, bekommt keinen Eintrag in den Führerschein, sondern darf mit der Ausbildungsbescheinigung der Fahrschule fahren. Daher geht das auch mit deutschen (und allen anderen EU-) Führerscheinen + F-Schulung.
Ob sich das dann noch gegenüber A1 oder A lohnt sei mal dahingestellt. Es geht nur um die theoretischen Möglichkeiten.
Aber zumindest theoretisch könnte man so von Flensburg bis nach Lissabon fahren, inklusive Abstecher nach Monaco und Andorra.
Wenn der Führerschein von dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurde und man in den 5 Jahren davor eine Fahrpraxis nachweisen kann, darf man sogar ganz ohne die Schulung fahren. Allerdings ist die bei ausländischen Führerscheinen praktisch nicht möglich, da man die Fahrpraxis mittels einer speziellen Versicherungsbescheinigung nachweisen muss, die den Angaben einem bestimmten französischen KFZ-Versicherungsrecht entspricht.
Außerdem hat da auch der ADAC (oder wer auch immer) das französische Gesetz nicht richtig interpretiert oder falsch übersetzt. Es ist nicht eine 5-jährige Fahrpraxis, sondern eine Fahrpraxis "innerhalb" von fünf Jahren vor dem 18.01.2013 nachzuweisen. Da reichen also auch nur z.B. in 2010 eine 125er in F versichert zu haben und der nachweis dafür, egal ob man die gefahren ist oder nicht. Jemand mit EU Führerschein kann theoretisch so einen Nachweis nicht führen, außer man hatte in der Zeit zufällig eine auf seinen Namen F-Versicherte Vespa 125 rumstehen ohne zu fahren...
Die Franzosen die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, zeigen dann bei Polizei Kontrollen anstelle von B+Ausbildungsbescheinigung einfach ihren B + Alte Versicherungsbescheinigung vor...so einfach geht das in F, ganz ohne Eintragungen und Bürokratiemonster
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Re: Von Stuttgart nach Südtirol
Ich habe das mit dem Führerschein gar nicht gewusst das ist echt schwach....
- Pinin
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Re: Von Stuttgart nach Südtirol
Hallo ottilein
Danke für die Infos, ich hatte meine damaligen Recherchen an die Zeitschrift Motorrad.net weitergeleitet, bzw. mit dem zuständigen Redakteur telefoniert. Er sagte mir dass sie meine Angaben überprüfen und dieses Jahr Artikel darüber schreiben werden.
Zu deinen Angaben 2 Fragen
1. Woher hast du deine Informationen?
2. Bedeutet das jetzt dass man mit der B196 Bescheinigung
von der Fahrschule in Frankreich 125 fahren darf?
Danke für die Infos, ich hatte meine damaligen Recherchen an die Zeitschrift Motorrad.net weitergeleitet, bzw. mit dem zuständigen Redakteur telefoniert. Er sagte mir dass sie meine Angaben überprüfen und dieses Jahr Artikel darüber schreiben werden.
Zu deinen Angaben 2 Fragen
1. Woher hast du deine Informationen?
2. Bedeutet das jetzt dass man mit der B196 Bescheinigung
von der Fahrschule in Frankreich 125 fahren darf?
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Re: Von Stuttgart nach Südtirol
Sorry habe hier länger nicht mitgelesen...
also bezüglich Nr.1 (falls Du Dich auf die Frankreich Info bezogst): Durch eigene Recherche auf Französischen Webseiten, z.B. hier hochoffiziell:
https://www.demarches.interieur.gouv.fr ... o-permis-b
Oben stehen die Regeln bei einem Klasse B ausgestellt in Frankreich und weiter unten die Regeln wenn der Klasse B im Ausland ausgestellt wurde.
(und die dazugehörigen Strafen, wenn man beim Fahren ohne Bescheinigung erwischt wird )
Und bezüglich Nr. 2: Nein, das muss schon die Französische Bescheinigung eines Trainings in Frankreich sein. Das Deutsche B196 gilt nicht
also bezüglich Nr.1 (falls Du Dich auf die Frankreich Info bezogst): Durch eigene Recherche auf Französischen Webseiten, z.B. hier hochoffiziell:
https://www.demarches.interieur.gouv.fr ... o-permis-b
Oben stehen die Regeln bei einem Klasse B ausgestellt in Frankreich und weiter unten die Regeln wenn der Klasse B im Ausland ausgestellt wurde.
(und die dazugehörigen Strafen, wenn man beim Fahren ohne Bescheinigung erwischt wird )
Und bezüglich Nr. 2: Nein, das muss schon die Französische Bescheinigung eines Trainings in Frankreich sein. Das Deutsche B196 gilt nicht
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Re: Von Stuttgart nach Südtirol
Die angedrohten 135€ sind ja fast zu verschmerzen, sodass man auf dumme Gedanken kommen könnte
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Re: Von Stuttgart nach Südtirol
Meines Wissens ist es so, wenn Du aufgehalten und kontrolliert wirst, dass es fahren ohne gültige Fahrerlaubnis ist und Dir deshalb die weiterfahrt verweigert wird.
Ist die Frage ob es das wert ist.
Ist die Frage ob es das wert ist.
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Re: Von Stuttgart nach Südtirol
In Frankreich wäre das eine Strafe der Vierten Klasse (Amende de 4ème classe)
Beispiele für eine vergleichbare Strafe 4ter Klasse sind:
- Telefonieren während der Fahrt
- Geschwindigkeitsübertretung bis 20km/h innerhalb geschlossener Ortschaften
- Fahren mit Blutalkoholgehalt zwischen 0,5 - 0,8 Promille
- Rote Ampel oder Stoppschild überfahren
- Durchgezogene Mittellinie überfahren
- Fahren ohne Anschnallgurt (auch Fahren ohne Helm !)
- und so einiges mehr....
Nur mal so als "Vergleichsgrößen" dieser Französichen Strafkategorie. Ist mit Deutschland also kaum zu vergleichen.
In Frankreich wird das Fahren von 125er als Klasse B Inhaber ohne die dazugehörige 7 Stunden-Schulung also so geahndet wie die obigen "Vergleichsvergehen"
Da könnte man tatsächlich schwach werden, wie GrafKrolock bereits erwähnt hat....
Beispiele für eine vergleichbare Strafe 4ter Klasse sind:
- Telefonieren während der Fahrt
- Geschwindigkeitsübertretung bis 20km/h innerhalb geschlossener Ortschaften
- Fahren mit Blutalkoholgehalt zwischen 0,5 - 0,8 Promille
- Rote Ampel oder Stoppschild überfahren
- Durchgezogene Mittellinie überfahren
- Fahren ohne Anschnallgurt (auch Fahren ohne Helm !)
- und so einiges mehr....
Nur mal so als "Vergleichsgrößen" dieser Französichen Strafkategorie. Ist mit Deutschland also kaum zu vergleichen.
In Frankreich wird das Fahren von 125er als Klasse B Inhaber ohne die dazugehörige 7 Stunden-Schulung also so geahndet wie die obigen "Vergleichsvergehen"
Da könnte man tatsächlich schwach werden, wie GrafKrolock bereits erwähnt hat....