Willi59 hat geschrieben:Naja......wenn der Halter nicht der Versicherungsnehmer ist, haste noch ein Problem in Italien und auch hier.
Was? Da komme ich gerade nicht mit... Das sind doch 2 völlig unabhängige Dinge.
Einen eingetragenen Halter gibts beim Versicherungskennzeichen nicht, nur den Versicherungsnehmer. Da das Fahrzeug nicht zulassungspflichtig ist, ist der gerade jeweilige Fahrer eben für die rechtlichen Konsequenzen verantwortlich - man kann da ja nicht einfach den Versicherungsnehmer belangen!?
Bei mir war jaaahrelang mein Papa Versicherungsnehmer vom Auto und ich Halter. Meine Freundin ist auch mittlerweile monatelang den über MICH versicherten Roller gefahren. Weder meinem Papa im Falle vom Auto noch mir im Falle des Rollers hätte da rechtlich was passieren können. Oder träume ich da jetzt auch?
Versicherungsnehmer ist ja lediglich der Vertragspartner der Versicherung, muss mit dem Roller an sich gar nichts zu tun haben.
Edit: Während dem Schreiben komme ich wieder zurück auf die Verfolgbarkeit. Eben nicht! Die Behörden können von mir aus über das Kennzeichen herausfinden wer VERSICHERUNGSNEHMER ist, aber der ist sicherlich nicht haftbar für evtl. Ordnungswidrigkeiten.
Im Falle eines amtl. zugelassen Fahrzeugs tritt hier der Halter ein, der sich entweder dafür verantworten muss oder jemanden benennen kann, der gefahren ist. Kann er das nicht, können auch Auflagen wie z.B. Fahrtenbuch etc. gemacht werden.
Grüße,
Dominik