LED-Blinkerset für die GTS

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Vespa777
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Re: LED-Blinkerset für die GTS

#61 Beitrag von Vespa777 » Di 18. Sep 2018, 07:07

@Enrico-gts:
Das wäre dann auch eine Grauzonenlösung. Die Optik wäre Geschmacksache.
@Avanti:
Darüber lässt sich trefflich streiten. Einerseits bin ich auch kein Freund von kleinkariertem Denken und Horizont. Andererseits hat gerade hier am Großen Feldberg im Taunus eine großzügige Auslegung der Regeln gefährliche und mitunter anarchistische Entwicklungen gebracht. Mittlerweile suchen die Cops einfach nach Ansatzstellen, wo eingehakt werden kann,

um der Lage Herr zu werden und die Leute darauf aufmerksam zu machen, wer das Sagen hat. Im Prüfgeschäft lässt das leider auch keinen Spielraum mehr. Da einem sowas irgendwann auf die Füße fallen kann.

Veloce
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Re: LED-Blinkerset für die GTS

#62 Beitrag von Veloce » Mi 19. Sep 2018, 22:17

@Vespa777:

Betrachte die zusätzlichen Leuchten in den Blinkern mal nicht als Schlussleuchte sondern als Positionslichter, vielleicht bringt das Klarheit. Mein Tüv sprach nämlich auch von Positionslichtern ( Seitenbegrenzungsleuchten)und nicht zusätzlichen Schlussleuchten.

Vespa777
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Re: LED-Blinkerset für die GTS

#63 Beitrag von Vespa777 » Mi 19. Sep 2018, 22:30

@Veloce:
Begrenzungsleuchten an Krafträdern gibt es in den Regularien nur vorne. Abgesehen davon leuchten die sogenannten "Begrenzungsleuchten" bei Betätigung der Bremse heller als sonst. Bei allem Respekt. Da wird so nix draus. Aber sei's drum.

Viele Grüße VESPA777

Kai102
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Re: LED-Blinkerset für die GTS

#64 Beitrag von Kai102 » Do 11. Okt 2018, 10:06

Mal zurück zur Technik, ich würde die Blinker vorne gerne an eine GTS von 2008 anbauen, den Adaptersatz finde ich gelinde gesagt etwas überteuert. Gibt es dafür einen Schaltplan, wo was angeschlossen werden muss? Blinkersignal ist denke ich ja klar, Dauerlicht könnte man vom Standlicht nehmen. Aber schaltet sich dann das weiße Licht auch aus, wenn ich blinke? Oder ist das im Original auch nicht so?

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Mikka
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Re: LED-Blinkerset für die GTS

#65 Beitrag von Mikka » Mo 5. Nov 2018, 19:25

Ein Hallo mal an alle,
ich habe eine Frage.
Kann mir jemand Bilder von der Verkabelung der hinteren Blinker am Rücklicht zeigen, so dass die Begrenzungsleuten mit leuchten
?

Viele Grüsse Mikka

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Re: LED-Blinkerset für die GTS

#66 Beitrag von Waechter.Hamburg » Fr 14. Dez 2018, 09:08

So liebe Leute, für alle die gerne diskutieren habe ich mir mal die Mühe gemacht.
Hier mal die Gesetzesvorlage für die hier angesprochenen Leuchten. Zu finden als

RICHTLINIE 93/92/EWG DES RATES vom 29. Oktober 1993 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.

Also EU-Recht. Nationales-Recht darf EU-Recht nicht brechen. Bedeutet, dass das nationale-Recht nicht Gegenteiliges
vorschreiben darf als das EU-Recht, also nichts verbieten was das EU-Recht erlaubt und umgekehrt.
Das nationale-Recht darf die EU-Bestimmungen aber verfeinern.

6.3. Fahrtrichtungsanzeiger
6.3.1. Anzahl: auf jeder Seite zwei.
6.3.2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten.
6.3.3. Anordnung
… snip … Betrifft nicht dieses Thema
6.3.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.
6.3.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.3.8. Ineinander bau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.3.9. Elektrische Schaltung: Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen.
Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht.
6.3.10. Funktionskontrolle: vorgeschrieben.
Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so muss sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen
und aus allen normalen Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem der Fahrtrichtungsanzeiger
muss sie erlöschen oder ohne zu blinken weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen.
Arbeitet die Kontrolleinrichtung akustisch, so muss sie deutlich hörbar sein und im Störungsfall das gleiche Betriebsverhalten
aufweisen wie die optische Funktionskontrolle.

… snip … Betrifft nicht dieses Thema

6.3.11.4.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken.
6.3.11.5. Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluss verursacht sind,
müssen die übrigen Leuchten weiterblinken oder weiterleuchten, jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der
vorgeschriebenen Frequenz abweichen.

6.3.7. bedeutet, dass andere Leuchten nicht mitblinken dürfen.

§ 54 der StVZO Absatz 3: Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig. Siehe auch am Ende Farben der Leuchten.

6.4. Bremsleuchten
6.4.1. Anzahl: eine oder zwei.
6.4.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.4.3. Anordnung
6.4.3.1. In der Breite:

… snip … Betrifft nicht dieses Thema

6.4.5. Ausrichtung: nach hinten.
6.4.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren anderen Heckleuchten ist zulässig.
6.4.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.4.8. Ineinander bau mit der Schlussleuchte ist zulässig.
6.4.9. Elektrische Schaltung: muss aufleuchten, wenn mindestens eine der Betriebsbremsen betätigt wird.
6.4.10. Einschaltkontrolle: unzulässig.
6.4.1. sagt eindeutig aus, dass andere Leuchten nicht in Kombination
Auch hier bedeutet es (6.4.1.), dass die Werkseitige Bremsleuchte entfernt werden muss!
Stilllegen reicht nicht, denn das Gesetz schreibt vor, dass wenn etwas angebaut ist, muss es auch nach den Vorschriften funktionieren!

§ 53 der StVZO besagt im Absatz 2:
An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Das bricht das EU-Recht nach 6.4.1. und ist nicht zu berücksichtigen.

6.5. Begrenzungsleuchten:
6.5.1. Anzahl: eine oder zwei.
6.5.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.5.3. Anordnung
6.5.3.1. Inder Breite:
— Eine unabhängige Begrenzungsleuchte darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein.
Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte auf der Längsmittelebene
des Fahrzeugs liegen; sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Bedeutet, dass es für hinten keine Begrenzungsleuchten gibt bzw. welche angebaut werden dürfen!
Siehe auch Farben der Leuchten am Ende: Begrenzungsleuchte = weiß; und weißes Licht darf nicht nach hinten leuchten.
Falls jetzt jemand auf die Idee mit einer Umrissleuchte kommen sollte, dem sei gesagt,
dass der § 51b Umrissleuchten der StVZO im Absatz 2 für Fahrzeuge mit einer Breite bis zu 1,80 m verbietet.
(Absatz (2) Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m müssen und Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1,80 m
aber nicht mehr als 2,10 m dürfen
auf jeder Seite mit einer nach vorn wirkenden weißen und einer nach hinten wirkenden roten Umrissleuchte ausgerüstet sein.)

6.6. Schlussleuchten
6.6.1. Anzahl: eine oder zwei.
6.6.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.6.3. Anordnung
6.6.3.1. In der Breite:

… snip … Betrifft nicht dieses Thema

6.6.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.

… snip … Betrifft nicht dieses Thema

6.6.5. Ausrichtung: nach hinten.
6.6.6. Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig.
6.6.7. Kombination mit der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ist zulässig.
6.6.8. Ineinander bau mit der Bremsleuchte oder dem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler
oder mit beiden oder mit der Nebelschlussleuchte ist zulässig.
6.6.9. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
6.6.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Ihre Funktion muss gegebenenfalls von der für die Begrenzungsleuchte
vorgesehenen Einrichtung gewährleistet werden.
6.6.11. Sonstige Vorschriften: keine.

Bedeutet (6.6.1.), dass hier die Werkseitige Rückleuchte entfernt werden muss! Stilllegen reicht nicht, denn das Gesetz schreibt vor,
dass wenn etwas angebaut ist, muss es auch nach den Vorschriften funktionieren!
§ 53 Absatz 1 der StVZO: Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben.
Brauchen, aber können auch mehrere haben. Nach EU-Recht 6.6.1. bis zu 2.

Dann noch die Farben der Leuchten
Das von Leuchten abgegebene Licht hat folgende Farben:
Scheinwerfer für Fernlicht:......................weiß,
vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler:......weiß,
Scheinwerfer für Abblendlicht:.................weiß,
Fahrtrichtungsanzeiger:..........................gelb,
Bremsleuchte:.....................................rot,
Begrenzungsleuchte:.............................weiß,
Schlußleuchte:.....................................rot,
Warnblinklicht:....................................gelb,
hintere Kennzeichenbeleuchtung:..............weiß,

Ich denke, dass damit jeder etwas anfangen kann. Diese Leuchten sind zwar zulässig,
aber nicht in allen Schaltwünschen und nicht in Kombination mit der Werkseitigen kombinierten
Rück- und Bremsleuchte. Die muss dann entfernt werden.
Waechter.Hamburg
Bild
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Re: LED-Blinkerset für die GTS

#67 Beitrag von Doc B » Fr 14. Dez 2018, 18:28

Bei mir habe ich es so geschaltet, dass beim Bremsen nur die seitlichen Leuchten angehen und als Rücklicht nur das in der Mitte geht.

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Re: LED-Blinkerset für die GTS

#68 Beitrag von Vespa777 » Fr 11. Jan 2019, 06:10

Danke Waechter,
Meine Rede, das habe ich auch gesagt. Aber das war jetzt ganz ausführlich. Ich bin ja hier schon als Erbsenzähler verschrien... :lol:

Gruß VESPA777

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