Parkschaden...

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mikesch
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Re: Parkschaden...

#16 Beitrag von mikesch » Mi 18. Okt 2017, 12:36

Vilstaler hat geschrieben:
mr_bene hat geschrieben:Danke euch.
Habe es eh angezeigt, Zetteln aufgehängt usw
Da ich nicht erwarte dass das noch was wird werde ich es versuchen günstig richten zu lassen. So eine Sauerei....
Ich hab da mal in einem anderen Tread darauf hingewiesen das es durchaus sein könnte das irgend ein Geschäft die Sache auf´m Video drauf hat. Wenn das eine Einkaufsstraße war - vielleicht mal nachfragen? :unwissend:
Das wäre aber höchst illegal ohne Genemigung.
Du könntest den Geschäftsinhaber damit in einen Konflikt verwickeln Vilstaler.
Fraglich ist auch ob die Polizei das illegale Video aus rechtlichen Gründen überhaupt verwenden darf.
Anders sieht es bei einer öffendlichen Überwachungskamera aus.
Mit den Daten kann Jeder alles machen.
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Grinsnimgsicht
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Re: Parkschaden...

#17 Beitrag von Grinsnimgsicht » Mi 18. Okt 2017, 18:42

Da hat Mikesch recht.

Aber: fragen kann man dennoch. Allein das Kennzeichen zu kennen, hilft weiter; dann kann gezielt nach dem PKW gefahndet und evt. eine Schadenskorrespondenz an beiden Fahrzeugen festgestellt werden. Das (unverwertbare) Videomaterial ist dann verzichtbar und der Ladenbesitzer kommt in keine Verlegenheit.

Grüße, Max
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Vilstaler
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Re: Parkschaden...

#18 Beitrag von Vilstaler » Mi 18. Okt 2017, 19:10

Grinsnimgsicht hat geschrieben:Da hat Mikesch recht.

Aber: fragen kann man dennoch. Allein das Kennzeichen zu kennen, hilft weiter; dann kann gezielt nach dem PKW gefahndet und evt. eine Schadenskorrespondenz an beiden Fahrzeugen festgestellt werden. Das (unverwertbare) Videomaterial ist dann verzichtbar und der Ladenbesitzer kommt in keine Verlegenheit.

Grüße, Max

Genau,-... um´s Kennzeichen gings mir primär auch.... Würde doch nicht den freundlichen Ladenbesitzer hinhängen oder den in irgendwas verwickeln ;) ;)
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mikesch
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Re: Parkschaden...

#19 Beitrag von mikesch » Mi 18. Okt 2017, 19:39

Leider nicht ganz zu ende gedacht glaube ich.
Die Idee mit dem Video hat nur Sinn wenn davon ausgehen kannst das die Polizei nicht nachfragt woher du das Kennzeichen des Schädigers hast.
Und das ist wegen des nötigen Beweisaufnahmeverfahrens äußerst unwarscheinlich.
Du trittst schließlich als Kläger und Zeuge in einer Person auf.

Hilfeee wo sind hier im Forum die Rechtsberater?
Ich habe überhaupt keine Ausbildung in dem Bereich.
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Re: Parkschaden...

#20 Beitrag von ThonaV » Mi 18. Okt 2017, 19:58

Du hast schon Recht, mikesch. Da es sich aber bei dem Vergehen um eine Straftat handelt (§142 StGB), halte ich es für ziemlich unerheblich woher der Geschädigte das Kennzeichen hat. Bei Strafvergehen wird von Amts wegen ermittelt, d.h. die Polizei ermittelt im "Eigeninteresse" den Verursacher, nicht der Geschädigte. Er wird dann auch von der Staatsanwaltschaft angezeigt. Den Schadensausgleich gegenüber den Geschädigten muss dieser dann unter Umständen in einem Zivilverfahren geltend machen.

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Re: Parkschaden...

#21 Beitrag von Vilbelvespa (†2020) » Mi 18. Okt 2017, 21:06

mikesch hat geschrieben:
Vilstaler hat geschrieben:
mr_bene hat geschrieben:Danke euch.
Habe es eh angezeigt, Zetteln aufgehängt usw
Da ich nicht erwarte dass das noch was wird werde ich es versuchen günstig richten zu lassen. So eine Sauerei....
Ich hab da mal in einem anderen Tread darauf hingewiesen das es durchaus sein könnte das irgend ein Geschäft die Sache auf´m Video drauf hat. Wenn das eine Einkaufsstraße war - vielleicht mal nachfragen? :unwissend:
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Du könntest den Geschäftsinhaber damit in einen Konflikt verwickeln Vilstaler.
Fraglich ist auch ob die Polizei das illegale Video aus rechtlichen Gründen überhaupt verwenden darf.
Anders sieht es bei einer öffendlichen Überwachungskamera aus.
Mit den Daten kann Jeder alles machen.
Ich wurde mal in einen Unfall verwickelt, da kam einer aus der Tanke gefahren und fuhr direkt vor ein Auto.
Dieses wich nach links aus, direkt in mein Auto. Der eigentliche Verursacher fuhr weiter.
Zufällig war die Polizei grad an der Tanke und tankte. Wir sind hin und sofort wurde das Videomaterial der Tanke gesichtet.
Zehn Minuten später wurde der Unfallverursacher durch einen anderen Streifenwagen angehalten.

Illegal? Na ja, sie haben ihn bekommen. :D

Gruß Olaf
Um den Oberwichtigtuern aus diesem Forum keine Angriffsfläche mehr zu bieten.
Alle meine Postings sind meine persönliche Meinung.
Wer auf meine Ratschläge hört, macht dies ausdrücklich auf eigene Gefahr.
Ich übernehme keine Haftung für daraus entstehende Schäden.
Am Besten ihr hört nicht auf mich und fahrt gleich in eure Werkstatt.

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Re: Parkschaden...

#22 Beitrag von Grinsnimgsicht » Mi 18. Okt 2017, 21:38

Olaf, der Tankenbetreiber eröffnet auf seinem Gelände einen beschränkt öffentlichen Verkehr. Das ist was anderes als vom Laden aus den öffentlichen Gehsteig oder die Straße zu filmen.

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Re: Parkschaden...

#23 Beitrag von Grinsnimgsicht » Mi 18. Okt 2017, 21:40

ThonaV, nicht alles was existiert ist strafrechtlich verwertbar.

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Re: Parkschaden...

#24 Beitrag von ThonaV » Mi 18. Okt 2017, 22:09

...es wird ein KFZ Kennzeichen übermittelt - das reicht für einen Anfangsverdacht. Was die Behörde dann ermittelt wird sich dann zeigen.
Dennoch - alles hier nur Spekulation. Daher bin ich jetzt raus.
Dem Geschädigten viel Glück das die die Lady finden.

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Re: Parkschaden...

#25 Beitrag von Grinsnimgsicht » Mi 18. Okt 2017, 22:14

Mikesch, was wär denn die Konsequenz? Das Filmen erfüllt typischerweise keinen Straftatbestand, sondern ist nur zivilrechtlich untersagungsfähig. Dafür interessiert sich die Polizei nicht. Maximal im Sinn eines Verwertungsverbotes, da muss der Beamte aber schon gut sein. Ich würd's drauf ankommen lassen. Allerdings ist das nicht mein angestammtes Gebiet, vielleicht kann's der Michel ja aus dem Stehgreif beantworten?

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Re: Parkschaden...

#26 Beitrag von Grinsnimgsicht » Mi 18. Okt 2017, 22:21

@ThonaV: das Strafrecht kennt die Theorie der Früchte des verbotenen Baums. So wie Eva besser ihre Finger vom Apfel gelassen hätte, ist auch hier die Frage, ob mit dem übermittelten Kennzeichen überhaupt ermittelt werden darf; wir sind ein Rechtsstaat...

Max
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Re: Parkschaden...

#27 Beitrag von Vilstaler » Do 19. Okt 2017, 07:43

DEN Geschädigten möchte ich sehen der darauf verzichtet wenn er denn eine Chance zur Aufklärung wittert dem nicht nachzugehen weil irgendwelche Paragraphen den Verursacher schützen.
Wenn ich die Chance habe das eine Kamera den Verursacher irgendwie festgehalten hatte und man mir zur Feststellung der Identität mithilft, dann ist die Sache ganz einfach zur Zulassungsstelle zu fahren um auch den Wohnsitz des Verursachers zu erhalten.

Ich hab das schon mal getan und die Adresse des Halters sofort erhalten - Punkt!

Was ich tun musste? Ich habe der Zulassungsstelle das Kennzeichen durchgegeben - war dort also vorstellig.... Kurze Begründung warum:"Verdacht mir hinten auf´s Auto draufgefahren zu sein" und dann hatte sich das. Gegen Vorlage meines Ausweises zur Identitätsfeststellung und der kurzen Begründung plus meiner Unterschrift habe ich den Halter dann ermittelt.

Man kann´s auch kompliziert machen was ich hier so lese, dabei geht´s ganz einfach wenn sich der Verdacht zum Schluss dann auch begründet hatte und der Halter und Schadensverursacher im Nachhinein einsichtig zeigte um schnell seine Versicherung doch noch zu informieren sonst hätt ich den angezeigt.

Also bitte macht hier keinen Staatsakt daraus - dem Verursacher ist mehr die Düse gegangen wie sonst was......ei ei ei,-... hier geht´s manchmal zu wie in der Pathologie um auch nebenher abzuklären warum der Verursacher denn auch abgehauen ist oder was ihn zu so ner Tat bewegt hatte :roll: :)

Gruß! ;)

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Re: Parkschaden...

#28 Beitrag von mr_bene » Do 19. Okt 2017, 08:53

Hallo liebe Leute,
Es war in einer Wohngegend wo niemand filmt.
Ein Nachbar hat einen silbernen VW Golf gesehen aber das Kennzeichen nicht erkannt. Nur vw Silber und Frau.
Also gut, ich schaue in der Straße um und 3 Häuser weiter steht dieses Auto, total zerbeult weil schon 1000 mal wo angefahren. Ich habe die nette Halterin (russische Parade ‚ich fahre nirgends an aber alle fahren bei mir an‘ Tante) sagt sie war es nicht. Sie war es aber fix....
Da ich eigentlich keine Schäden vom Auto sondern nur vom Sturz habe wird das nun schwierig...
Vespa GTS300S 2014
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Re: Parkschaden...

#29 Beitrag von Chiemseevespe » Do 19. Okt 2017, 09:15

.....würde der Nachbar Auto und Fahrerin wiedererkennen?

Würde mal fragen. Ein Golf hat idR. ja lackierte Flächen vorne und hinten.
Da sollte doch irgendwas erkennbar sein, oder?

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Re: Parkschaden...

#30 Beitrag von Grinsnimgsicht » Do 19. Okt 2017, 09:30

@mr_bene: Shit :(

@Florian: In der Praxis sind wir uns völlig einig. Im Übrigen hab ich nur versucht, Antworten auf die aufgeworfenen Fragen zu geben; das ist die Theorie und die muss nicht immer mit der Praxis übereinstimmen ;)

Da das Thema aber täglich jeden angehen kann, hab ich ein bisschen gekramt. Das Hanseatische OLG sagt z. B.

"2. Näherer Erörterung bedarf allein die erhobene verfahrensrechtliche Beanstandung einer Verwertung von Videoaufzeichnungen am Tatort. Der Beschwerdeführer erblickt - soweit seine Verfahrensrüge überhaupt eine eindeutige Angriffsrichtung erkennen lässt - in einem vorgeblich unterbliebenen Hinweis auf eine im Warenkaufhaus S... vorgenommene Videoüberwachung nach § 6b Abs. 2 BDSG einen Rechtsfehler, der die Unverwertbarkeit des Beweismittels begründe. Es kann dahin stehen, ob der Beschwerdeführer insoweit sämtliche rügebegründenden Tatsachen vorgetragen hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Verfahrensbeanstandung wäre jedenfalls unbegründet.
4
a) Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob das Unterlassen der Kenntlichmachung von Videoaufzeichnungen zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führt (BeckOK-DatenSR/Brink, 19. Ed., § 6b BDSG Rn. 91; Simitis/Scholz, BDSG, 8. Aufl., § 6b Rn. 110; Bayreuther, NZA 2005, 1038, 1040) oder entweder generell oder § 6b Abs. 2 BDSG im Einzelfall einschränkend (vgl. nur BAG, Urt. v. 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11, NZA 2012, 1025) die Frage der Rechtmäßigkeit nicht berührt.
5
b) Denn ein solcher datenschutzrechtlicher Verstoß gegen § 6b Abs. 2 BDSG vermag beim Warenhausdiebstahl die Unverwertbarkeit des Beweismittels für den Strafprozess grundsätzlich nicht zu begründen.
6
aa) Der Strafprozessordnung sind Beweisverwertungsverbote grundsätzlich fremd. Ein Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot hat daher - auch im Falle personenbezogener Informationen (BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 1857/10, BVerfGE 130, 1, 29 ff.) - nicht zwingend ein prozessuales Beweisverwertungsverbot zur Folge. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Abwägung im Einzelfall, wobei das Gewicht des Verfahrensverstoßes und die Interessen des Betroffenen ebenso in Betracht zu ziehen sind, wie das Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafverfolgung (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 1971 - 3 StR 189/70, BGHSt 24, 125, 130; Beschl. v. 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 219 f.; Beschl. v. 20. Mai 2015 - 4 StR 555/14, NJW 2015, 2594, 2596; Urt. v. 17. Februar 2016 - 2 StR 25/15, NStZ 2016, 551, 552). Maßgeblich ist stets eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Entscheidung, ob die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit in Anbetracht der Schwere eines Verfahrensverstoßes und des Grades der Beeinträchtigung der geschützten Interessen des Angeklagten eingeschränkt werden muss. Dabei kommt es auch darauf an, ob die verletzte Vorschrift die verfahrensrechtliche Stellung eines Angeklagten sichern soll oder sich der Verstoß für ihn als unerheblich darstellt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Einl. Rn. 55a).
7
bb) Auch die im Wege fehlender Kenntlichmachung gemäß § 6b Abs. 2 BDSG vorgenommene Videoaufzeichnung durch Private ist hieran zu messen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2016 - 4 Ss 543/15, NJW 2016, 2280; Bäumerich, JuS 2016, 803, 807; a.A. Niehaus, NZV 2016, 551, 555). Ein solcher Verstoß erweist sich grundsätzlich als ungeeignet, im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen das Strafverfolgungsinteresse des Staates gegenüber den Interessen eines Beschuldigten zurücktreten zu lassen.
8
(1) Die vom Beschwerdeführer beanstandete datenschutzrechtliche Regelung dient nicht der Sicherung der Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren und ist daher nur mit begrenztem Gewicht in die Abwägung einzustellen.
9
(2) Die Vorschrift sichert zudem nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung; die Aufnahmen sind lediglich Bestandteil der Individualsphäre eines Beschuldigten, die hier - namentlich bei der Begehung von Straftaten - keine erhöhte Schutzbedürftigkeit aufweist. Auch wenn demjenigen, der in Kenntnis von vorhandener Videoüberwachung Geschäftsräume betritt, nicht unterstellt werden kann, er willige konkludent in die Beobachtung ein (BVerfG, Beschl. v. 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06, NVwZ 2007, 688, 690), so dass ein Verstoß gegen § 6b Abs. 2 BDSG entfiele, reduziert sich das Gewicht einer Hinweispflichtverletzung mit Blick auf das jedenfalls gedankliche Mitbewusstseins eines Betroffenen um Videoanlagen in großen Warenkaufhäusern weiter.
10
(3) Es liegt mit dem datenschutzrechtlichen Hinweisverstoß überdies auch kein Rechtsfehler vor, den sich die Strafverfolgungsbehörden zurechnen lassen müssten (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2016 - 3 StR 260/16, NJW 2017, 1828, 1830 m.w.N.).
11
c) Nach alledem kommt einem etwaig unterblieben Hinweis in Warenkaufhäusern auf dort durchgeführte Videoüberwachungen im Strafprozess ein derart geringes Gewicht zu, dass ein Beweisverwertungsverbot unabhängig vom Tatvorwurf ausscheidet (vgl. auch Bäumerich, a.a.O.). Eine nähere tatgerichtliche - freibeweisliche - Aufklärung solcher Umstände ist daher in aller Regel auch nicht geboten (§ 244 Abs. 2 StPO)."

Danach bestünde also kein strafrechtliches Verwertungsverbot. Ähnlich hat das OLG Nürnberg für den Zivilprozess entschieden (Dash-Cam), wobei München kürzlich entgegengesetzt geurteilt hat (allerdings für den Fall, dass Unbeteiligte gefilmt werden). Fazit: Es dürfte eine Einzelfallfrage sein, die Chancen des TE stünden aber nicht schlecht, wenn es denn eine Aufzeichnung gegeben hätte... Künftigen Opfern darf man wohl raten, nach dem Videomaterial zu fragen, denn es besteht eine Verwertungschance. Eine andere Frage ist, ob der Filmer sein Material auch herausgeben muss, das dürfte im Verhältnis zur anfragenden Privatperson zu verneinen sein.

Ich hoffe, etwas Licht in die Sache gebracht zu haben, Max
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